VG Halle, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 184/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung für einen zusätzliche nachteilige Wirkungen für einen Nachbarn verursachenden Wintergarten an einen erst nachträglich legalisierten Gebäudeteil; Inhalt des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Beurteilung der Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche anhand der Hauptgebäude der näheren Umgebung; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung trotz fehlender Erteilung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 2 M 142/10
DRsp Nr. 2011/1498
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung für einen zusätzliche nachteilige Wirkungen für einen Nachbarn verursachenden Wintergarten an einen erst nachträglich legalisierten Gebäudeteil; Inhalt des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Beurteilung der Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche anhand der Hauptgebäude der näheren Umgebung; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung trotz fehlender Erteilung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften
1. Die aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Baugenehmigung darf ungeachtet der Teilbarkeit der Baugenehmigung jedenfalls dann teilweise angeordnet werden, wenn damit die Errichtung eines Gebäudeteils verhindert werden soll, um die ein bereits vorhandener, mit der Genehmigung erst nachträglich legalisierter Gebäudeteil ergänzt werden soll, und der Nachbar dadurch zusätzlichen nachteiligen Wirkungen ausgesetzt wird.2. Zum Inhalt des Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62BauO LSA 2005.
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