OVG Sachsen - Beschluss vom 22.11.2010
1 B 166/10
Normen:
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 2 Abs. 2 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 226/09

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines nachbarlichen Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf die Anforderung des Einfügens i.R.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Berücksichtigung eventuell schädlicher Auswirkungen eines Bauvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde i.R.d. summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes; Spätere Einschränkung einer Baugenehmigung bzgl. der genehmigten Nutzung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bei genereller bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Gebäudes

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 1 B 166/10

DRsp Nr. 2011/692

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines nachbarlichen Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf die Anforderung des Einfügens i.R.d. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Berücksichtigung eventuell schädlicher Auswirkungen eines Bauvorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde i.R.d. summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes; Spätere Einschränkung einer Baugenehmigung bzgl. der genehmigten Nutzung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bei genereller bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Gebäudes

1. Ein Vorhaben, das sich rücksichtsvoll in die nähere Umgebung einfügt, ist rechtmäßig. Wird es genehmigt, so kann ein Nachbar hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wird im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb des Bezugsrahmens der näheren Umgebung durch vier Kriterien bestimmt, nämlich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.