OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2019
10 A 685/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauRegVO § 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10301/16

Anordnung der Beseitigung der Holzhäuser und eine Hütte aus Metall auf dem Grundstück im Außenbereich wegen formeller und materieller Illegalität

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 10 A 685/18

DRsp Nr. 2019/5596

Anordnung der Beseitigung der Holzhäuser und eine Hütte aus Metall auf dem Grundstück im Außenbereich wegen formeller und materieller Illegalität

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauRegVO § 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).