Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung zur Beseitigung einer Zufahrt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 9.468 qm großen Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 697/189 T1 (Straßenbezeichnung "A-Straße" in A-Stadt). Das Grundstück, das vormals für den Betrieb einer Badeanstalt genutzt wurde und das die Klägerin in den Jahren 2001 (südliche Hälfte) und 2002 (nördliche Hälfte) erwarb, grenzt im Süden an die Landesstraße 77 (Straßenbezeichnung: "Am See") und im Westen an die Straße mit der Bezeichnung "Hinter der Fabrik". Es liegt ausweislich entsprechender Aussagen des Straßenbauamtes B-Stadt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen dieser Straße.
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