OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.08.2010
2 L 267/08
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 30 Abs. 2; BauO LSA § 79 S. 1; StrG LSA § 5 Abs. 1; StrG LSA § 18 Abs. 1; StrG LSA § 20 Abs. 1 S. 1; StrG LSA § 22 Abs. 2 S. 1;

Anordnung der Beseitigung einer straßenrechtlich rechtswidrigen Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Bauaufsichtsbehörde

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 2 L 267/08

DRsp Nr. 2010/18176

Anordnung der Beseitigung einer straßenrechtlich rechtswidrigen Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Bauaufsichtsbehörde

Die Beseitigung einer straßenrechtlich nicht genehmigten Zufahrt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen kann auch von der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage angeordnet werden.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; BauGB § 30 Abs. 2; BauO LSA § 79 S. 1; StrG LSA § 5 Abs. 1; StrG LSA § 18 Abs. 1; StrG LSA § 20 Abs. 1 S. 1; StrG LSA § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung zur Beseitigung einer Zufahrt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 9.468 qm großen Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 697/189 T1 (Straßenbezeichnung "A-Straße" in A-Stadt). Das Grundstück, das vormals für den Betrieb einer Badeanstalt genutzt wurde und das die Klägerin in den Jahren 2001 (südliche Hälfte) und 2002 (nördliche Hälfte) erwarb, grenzt im Süden an die Landesstraße 77 (Straßenbezeichnung: "Am See") und im Westen an die Straße mit der Bezeichnung "Hinter der Fabrik". Es liegt ausweislich entsprechender Aussagen des Straßenbauamtes B-Stadt außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen dieser Straße.