OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2019
20 W 4/19
Normen:
ZPO § 358a; GKG § 172 Nr. 2; GKG § 174 Abs. 1; GKG § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2019, 1586
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 250/18

Anordnung der Geheimhaltung von Teilen eines BeweisbeschlussesKein allgemeines Geheimverfahren nach der ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 20 W 4/19

DRsp Nr. 2019/11053

Anordnung der Geheimhaltung von Teilen eines Beweisbeschlusses Kein allgemeines Geheimverfahren nach der ZPO

Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.

1. Das Zivilprozessrecht sieht ein allgemeines Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, nicht vor.2. Die einzige Möglichkeit zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen und zur Anordnung einer strafbewehrten Anordnung der Geheimhaltung ist die der § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 358a; GKG § 172 Nr. 2; GKG § 174 Abs. 1; GKG § 174 Abs. 3;

Gründe

Die statthafte und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.

1. Die Anordnung der Geheimhaltung durfte nicht im Rahmen von § 358a ZPO erfolgen.