Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
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