OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.05.2010
1 ME 81/10
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4; NBauO § 49 Abs. 3; GG Art. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 924
DÖV 2010, 700
ZfBR 2010, 585

Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung gegenüber ungenehmigten, in freier Außenbereichslandschaft und in der Nähe von Straßen aufgestellten Werbeanlagen; Sog. handgreifliche Entfernung des Berufungfalls als eine Voraussetzung für bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Anziehung der Aufmerksamkeit von Straßenbenutzern durch Werbetafeln im Außenbereich oder Außenbereichswerbeanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 ME 81/10

DRsp Nr. 2010/18093

Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung gegenüber ungenehmigten, in freier Außenbereichslandschaft und in der Nähe von Straßen aufgestellten Werbeanlagen; Sog. handgreifliche Entfernung des Berufungfalls als eine Voraussetzung für bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Anziehung der Aufmerksamkeit von Straßenbenutzern durch Werbetafeln im Außenbereich oder Außenbereichswerbeanlagen

1. Gegenüber ungenehmigten Werbeanlagen, die in freier Außenbereichslandschaft in der Nähe von Straßen aufgestellt werden, ist die Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung regelmäßig zulässig und geboten.2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz beim bauaufsichtlichen Einschreiten setzt voraus, dass der Berufungsfall in handgreiflicher Entfernung liegt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4; NBauO § 49 Abs. 3; GG Art. 3;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigung zweier Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung jeweils in der freien Landschaft nahe einer Autobahn aufgestellt sind und auf das C. -Möbelhaus in Oldenburg hinweisen.