OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2010
1 B 223/10
Normen:
SächsBO § 58 Abs. 1; SächsBO § 58 Abs. 2; SächsBO § 61 Abs. 4; SächsBO § 80 S. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 121/10

Anordnung über die Beibringung von Bauvorlagen über bauliche Maßnahmen zu verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO); Qualifizierung von Maßnahmen zur Untermauerung einer Holzkonstruktion des Obergeschosses einer Scheune und Errichtung neuer Fundamente und Ringanker einer Scheune als bauliche Instandhaltungsarbeiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 1 B 223/10

DRsp Nr. 2010/21957

Anordnung über die Beibringung von Bauvorlagen über bauliche Maßnahmen zu verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO); Qualifizierung von Maßnahmen zur Untermauerung einer Holzkonstruktion des Obergeschosses einer Scheune und Errichtung neuer Fundamente und Ringanker einer Scheune als bauliche Instandhaltungsarbeiten

Nach § 58 Abs. 2 S. 2 SächsBO kann die Beibringung von Bauvorlagen angeordnet werden, wenn diese zur Beurteilung notwendig sind, ob bereits durchgeführte bauliche Maßnahmen genehmigungsbedürftig und -fähig sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Erlass einer Beseitigungsverfügung in Betracht kommt, die Bauaufsichtsbehörde aber ohne Kenntnisnahme der betroffenen Bauvorlagen nicht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem privaten Interesse, von der Verpflichtung zur Beibringung von Bauvorlagen einstweilen verschont zu bleiben, geht im Allgemeinen das öffentliche Interesse daran vor, dass baurechtswidrige Zustände aufgeklärt und zügig beendet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Juli 2010 - 3 L 121/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;