OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2010
8 A 11378/09.OVG
Normen:
DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 14 Abs. 1; LBauO § 59 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 785
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 386/09

Anordnung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei Vorliegen eines geschützten Kulturdenkmals im Zeitpunkt des beeinträchtigenden Eingriffs; Anspruch auf Wiederaufbau eines (teil-)zerstörten Kulturdenkmals; Berücksichtigung der Kosten bei schuldhafter Einwirkung und Beschädigung des Denkmals durch den Pflichtigen hinsichtlich der Zumutung der Erhaltung eines Kulturdenkmals durch den Pflichtigen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 8 A 11378/09.OVG

DRsp Nr. 2010/10214

Anordnung zur Wiederherstellung eines Denkmals nach § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bei Vorliegen eines geschützten Kulturdenkmals im Zeitpunkt des beeinträchtigenden Eingriffs; Anspruch auf Wiederaufbau eines (teil-)zerstörten Kulturdenkmals; Berücksichtigung der Kosten bei schuldhafter Einwirkung und Beschädigung des Denkmals durch den Pflichtigen hinsichtlich der Zumutung der Erhaltung eines Kulturdenkmals durch den Pflichtigen

1. Die Anordnung zur Wiederherstellung eines Denkmals kommt nach § 14 Abs. 1 DSchG nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt des beeinträchtigenden Eingriffs ein geschütztes Kulturdenkmal vorlag.2. Der Wiederaufbau eines (teil-)zerstörten Kulturdenkmals kann nach § 14 Abs. 2 DSchG nicht gefordert werden.3. Bei Prüfung der Frage, ob die Erhaltung eines Kulturdenkmals dem Pflichtigen zugemutet werden kann, können Kosten nicht berücksichtigt werden, die dadurch entstanden sind, dass er aktiv in schuldhafter Weise auf das Denkmal eingewirkt und es hierdurch beschädigt hat.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße werden der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2008 und der diesen Bescheid betreffende Teil des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.