BGH - Urteil vom 14.12.2021
KZR 23/18
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4; GWB § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2022, 611
GRUR 2022, 333
MMR 2022, 286
WM 2022, 1566
WRP 2022, 329
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 87/12
OLG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 7/16

Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen KZR 23/18

DRsp Nr. 2022/2493

Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB erfüllt, kann der dann tatbestandsmäßig vorliegende Missbrauch weder gesetzessystematisch noch nach Sinn und Zweck des § 19 GWB entfallen, weil das diskriminierte Unternehmen den Missbrauch durch eine Kündigung noch vertiefen und sich sodann auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB berufen könnte (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 - Kabelkanalanlagen).

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 einschließlich der darauf gestützten Nebenansprüche abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 4; GWB § 33 Abs. 1;

Tatbestand