OVG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2023
1 KN 55/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1a Abs. 3 S. 6; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 214 Abs. 4; ROG § 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 775

Anpassungspflicht; Beeinträchtigungsverbot; Einrichtungshaus; Integrationsgebot; Möbeleinzelhandel; Möbelhaus; Möbelmarkt; Planerhaltung; Raumordnungsplan; Raumverträglichkeit; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Ziel der Raumordnung; Bebauungsplan für Einrichtungshaus mit zentrenrelevantem Randsortiment; Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Zielen der Raumordnung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 1 KN 55/20

DRsp Nr. 2023/8338

Anpassungspflicht; Beeinträchtigungsverbot; Einrichtungshaus; Integrationsgebot; Möbeleinzelhandel; Möbelhaus; Möbelmarkt; Planerhaltung; Raumordnungsplan; Raumverträglichkeit; Regel-Ausnahme-Verhältnis; Ziel der Raumordnung; Bebauungsplan für Einrichtungshaus mit zentrenrelevantem Randsortiment; Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Zielen der Raumordnung

1. Plansatz Nr. 2.3 (06) Buchstabe b LROP 2017, wonach für ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb einer städtebaulich integrierten Lage ausnahmsweise die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente mehr als 800 m2 bzw. mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche betragen kann, wenn sich die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept ergibt, genügt den Anforderungen an eine Ausnahme von einem Ziel der Raumordnung (hier dem Integrationsgebot) gemäß § 6 Abs. 1 ROG.