OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2013
VII-Verg 103/11
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3;

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines VergabenachprüfungsverfahrensAnrechenbarkeit aufgrund einer Honorarvereinbarung entstandener Rechtsanwaltsgebühren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 103/11

DRsp Nr. 2014/15436

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines Vergabenachprüfungsverfahrens Anrechenbarkeit aufgrund einer Honorarvereinbarung entstandener Rechtsanwaltsgebühren

Der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 zu Teil 3 Abs. 2 RVG -VV steht nicht entgegen, dass beide Gebühren tatsächlich nicht angefallen sind, weil eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3;

Gründe

I.

Der Senat wies den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2011 (VK 1-135/11) mit Beschluss vom 30. Januar 2012 zurück. Daraufhin nahm sie ihren Nachprüfungsantrag zurück. Der Senat legte ihr mit Beschluss vom 13. Februar 2012 sowohl die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen, deren Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erachtet wurde, als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen auf.