Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
I.
Der Senat wies den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. November 2011 (VK 1-135/11) mit Beschluss vom 30. Januar 2012 zurück. Daraufhin nahm sie ihren Nachprüfungsantrag zurück. Der Senat legte ihr mit Beschluss vom 13. Februar 2012 sowohl die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen, deren Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erachtet wurde, als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss des Verfahrens gemäß §
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