Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 2. März 2013 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in den Kostenrechnungen vom 9. November 2012 und 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die mit Schriftsatz vom 2. März 2013 eingelegte "Beschwerde" der Erinnerungsführerin richtet sich gegen die Inanspruchnahme auf Kosten des Berufungsverfahrens durch die Kostenrechnungen vom 9. November 2012 und 14. Februar 2013. Sie ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen auszulegen. Denn die Erinnerung ist der gemäß §
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