OLG Celle - Beschluss vom 03.04.2013
2 W 73/13
Normen:
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 14.02.2013
OLG Celle, vom 09.11.2012

Ansatz der Gerichtskosten nach Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 2 W 73/13

DRsp Nr. 2013/6939

Ansatz der Gerichtskosten nach Aufhebung und Zurückverweisung

Auslagen, insbesondere für die Entschädigung von Zeugen, werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG auch dann fällig, wenn der Rechtszug durch anderweitige Erledigung, insbesondere durch eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges ohne Kostenentscheidung, beendet wird.

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 2. März 2013 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in den Kostenrechnungen vom 9. November 2012 und 14. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die mit Schriftsatz vom 2. März 2013 eingelegte "Beschwerde" der Erinnerungsführerin richtet sich gegen die Inanspruchnahme auf Kosten des Berufungsverfahrens durch die Kostenrechnungen vom 9. November 2012 und 14. Februar 2013. Sie ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen auszulegen. Denn die Erinnerung ist der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz statthafte Rechtsbehelf.