BGH - Urteil vom 06.06.2019
I ZR 216/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 29; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Alt. 1; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2306
BB 2020, 15
CR 2019, 753
DB 2019, 2404
DZWIR 2019, 550
GRUR 2019, 1202
ITRB 2019, 274
MDR 2019, 1267
MMR 2020, 311
WM 2019, 2380
WRP 2019, 1471
ZIP 2019, 2325
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 85/16
OLG Koblenz, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 589/17

Ansehen der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung; Ausgehen des Unternehmers irrtümlich von einer Bestellung i.R.e. sog. Identitätsdiebstahls

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen I ZR 216/17

DRsp Nr. 2019/13908

Ansehen der Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen als irreführende geschäftliche Handlung; Ausgehen des Unternehmers irrtümlich von einer Bestellung i.R.e. sog. Identitätsdiebstahls

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 29; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Alt. 1; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand