VGH Bayern - Urteil vom 20.12.2022
5 B 22.1532
Normen:
BayUIG Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a)-b) und Nr. 5; BauGB § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1012
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 17.2124

Ansehen der Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes grundsätzlich insgesamt als Umweltinformation; Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag i.R.e. Verpflichtungsklage

VGH Bayern, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 5 B 22.1532

DRsp Nr. 2023/4909

Ansehen der Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes grundsätzlich insgesamt als Umweltinformation; Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag i.R.e. Verpflichtungsklage

Die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes ist grundsätzlich insgesamt als Umweltinformation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG anzusehen, da mit ihr eine Baumaßnahme mit wahrscheinlich nachteiliger Auswirkung auf Umweltbestandteile (hier: Bodenversiegelung) freigegeben wird.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2019 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Mai 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. Mai 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayUIG Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a)-b) und Nr. 5; BauGB § 31 Abs. 1;

Tatbestand