Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2019 wird abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. Mai 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. Mai 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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