VGH Bayern - Urteil vom 29.11.2010
1 B 09.1603
Normen:
BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 14 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a; BayBO Art. 57 Abs. 2 Nr. 5; BayBO Art. 73; BayBO Art. 76 S. 1; BayBO Art. 82 S. 1; BayBO Art. 83 Abs. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a; Art. 72 Abs. 1 S. 1 1. HS BayBO; BayBO Art. 91 Abs. 1 Nr. 4; BayBO Art. 91 Abs. 3; BayVwVfG Art. 40; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 07.4096

Ansehung einer 40 m langen und 2,5 m hohen Schutzwand an einer straßenseitigen Grenze eines Wohngrundstücks als untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 BauNVO für eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Nebenanlage; Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf Grundlage von Art. 76 S. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) für eine Immissionsschutzwand bei Widersprüchen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 1 B 09.1603

DRsp Nr. 2011/726

Ansehung einer 40 m langen und 2,5 m hohen Schutzwand an einer straßenseitigen Grenze eines Wohngrundstücks als untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Zulassung einer untergeordneten Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 BauNVO für eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Nebenanlage; Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf Grundlage von Art. 76 S. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) für eine Immissionsschutzwand bei Widersprüchen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

Eine mehr als 40 m lange und 2,5 m hohe, entlang der straßenseitigen Grenze eines Wohngrundstücks errichtete Schutzwand ist keine untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, die auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2;