VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2019
1 S 315/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6901/18

Ansetzung des Auffangwerts als Streitwert für den Widerruf von Waffenbesitzkarten; Bemessung des Streitwerts für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 1 S 315/19

DRsp Nr. 2019/7137

Ansetzung des Auffangwerts als Streitwert für den Widerruf von Waffenbesitzkarten; Bemessung des Streitwerts für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins

Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 m.w.N.). Der Streitwert für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs mit 7.500,-- EUR zu bemessen (Bestätigung der Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - 1 S 164/18 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2019 - 13 K 6901/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 10.250,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe