Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Herbst 1985, in ihrem Haus Heizungs- und Sanitärarbeiten zu einem Pauschalpreis auszuführen, wobei die Höhe der Vergütung sowie der Umfang späterer Zusatzaufträge streitig sind. Die VOB/B war vereinbart. Nach weitgehender Ausführung der Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten am 5. Januar 1987 eine "Zwischenrechnung" über insgesamt 192.626,62 DM, von der sie später 11.203,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für nicht ausgeführte Sanitärarbeiten und bereits geleistete 110.000 DM abzog. Die Beklagte, die seit einiger Zeit überschuldet ist, verweigerte die Zahlung u.a. mit dem Hinweis auf Mängel an der Heizung und der Warmwasserversorgung.
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