BGH - Urteil vom 25.10.1990
VII ZR 201/89
Normen:
BGB §§ 320, 322, 631 ; VOB/B § 16 Nr. 1; VOB/B § 16 Nr.1;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 16 Nr. 1 Mängel 1
BGHR VOB/B § 16 Nr. 1 Pauschalvertrag 1
BGHR VOB/B § 16 Nr. 1 Zwischenrechnung 1
BauR 1991, 81
DB 1991, 438
DRsp I(138)602c-d
LM § 16 [B] VOB/B 1973 Nr. 10
NJW 1991, 565
NJW-RR 1991, 468
WM 1991, 371
ZfBR 1991, 67
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Anspruch auf Abschlagszahlungen beim Pauschalvertrag

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen VII ZR 201/89

DRsp Nr. 1992/971

Anspruch auf Abschlagszahlungen beim Pauschalvertrag

»Der Auftragnehmer kann auch beim Pauschalvertrag Abschlagszahlungen geltend nach § 16 Nr. 1 VOB/B fordern.«

Normenkette:

BGB §§ 320, 322, 631 ; VOB/B § 16 Nr. 1; VOB/B § 16 Nr.1;

Tatbestand:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Herbst 1985, in ihrem Haus Heizungs- und Sanitärarbeiten zu einem Pauschalpreis auszuführen, wobei die Höhe der Vergütung sowie der Umfang späterer Zusatzaufträge streitig sind. Die VOB/B war vereinbart. Nach weitgehender Ausführung der Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten am 5. Januar 1987 eine "Zwischenrechnung" über insgesamt 192.626,62 DM, von der sie später 11.203,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für nicht ausgeführte Sanitärarbeiten und bereits geleistete 110.000 DM abzog. Die Beklagte, die seit einiger Zeit überschuldet ist, verweigerte die Zahlung u.a. mit dem Hinweis auf Mängel an der Heizung und der Warmwasserversorgung.