LG Lüneburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 307/17
Anspruch auf ArchitektenhonorarZulässigkeit einer Höchstsatzüberschreitung oder Mindestsatzunterschreitung
OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 14 U 182/18
DRsp Nr. 2019/11588
Anspruch auf ArchitektenhonorarZulässigkeit einer Höchstsatzüberschreitung oder Mindestsatzunterschreitung
1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Rege-lungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5HOAI ist gegenstandslos.3. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI -Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.
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