OLG Celle - Urteil vom 23.07.2019
14 U 182/18
Normen:
HOAI § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2019, 1633
NJW 2019, 3596
NZBau 2020, 33
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 307/17

Anspruch auf ArchitektenhonorarZulässigkeit einer Höchstsatzüberschreitung oder Mindestsatzunterschreitung

OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 14 U 182/18

DRsp Nr. 2019/11588

Anspruch auf Architektenhonorar Zulässigkeit einer Höchstsatzüberschreitung oder Mindestsatzunterschreitung

1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Rege-lungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. 2. Die sog. Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI ist gegenstandslos. 3. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI -Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll. 4. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.