OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2010
7 B 1293/10
Normen:
VwVfG § 46 NRW; BauGB § 15 Abs. 1; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 11; BauPrüfVO § 11 Abs. 1 Nr. 2 NRW;

Anspruch auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einer Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung wegen eines Anhörungsmangels; Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens trotz fehlenden Brandschutzkonzepts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 7 B 1293/10

DRsp Nr. 2010/21835

Anspruch auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids einer Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung wegen eines Anhörungsmangels; Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens trotz fehlenden Brandschutzkonzepts

1. Eine offenbare Unrichtigkeit, die sich jedermann aufdrängen muss, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird, begründet keine Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, vielmehr wird dieser mit seinem wahren, allerdings nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam.2. Bei der Zurückstellung eines Baugesuchs handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt mit belastender Wirkung für den Betroffenen, der gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört werden muss.3. Ohne Vorlage eines Brandschutzkonzepts ist der zugrundeliegende Bauantrag weder bescheidungs- noch prüffähig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.187,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 46 NRW; BauGB § 15 Abs. 1; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 11; BauPrüfVO § 11 Abs. 1 Nr. 2 NRW;

Gründe