OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2010
2 A 1263/09
Normen:
BauNVO 1990 § 3 Abs. 4; BauNVO 1977 § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO §§ 2 - 14; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:

Anspruch auf Aufhebung von Baugenehmigungen durch den Gebietsgewährleistunganspruchs eines Plannachbarn; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage in einem Wohngebiet; Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 2 A 1263/09

DRsp Nr. 2010/14714

Anspruch auf Aufhebung von Baugenehmigungen durch den Gebietsgewährleistunganspruchs eines Plannachbarn; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage in einem Wohngebiet; Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. April 2009 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstistanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO 1990 § 3 Abs. 4; BauNVO 1977 § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO §§ 2 - 14; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 sowie 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Einer Zustimmung des Beigeladenen bedarf es nicht.

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 60 f., mit weiteren Nachweisen.