Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. April 2009 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstistanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, |
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