BGH - Beschluss vom 03.03.2020
II ZR 339/18
Normen:
ZPO § 552a; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 38/17
LG Nürnberg-Fürth, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1164/16

Anspruch auf Ausgleich des negativen Saldos der Kapitalkonten nach Kündigung der Beteiligung an einer AG; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen II ZR 339/18

DRsp Nr. 2020/7273

Anspruch auf Ausgleich des negativen Saldos der Kapitalkonten nach Kündigung der Beteiligung an einer AG; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO

Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig davon, ob die Bereichsaufnahme nach § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. September 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Streitwert: 7.735 €

Normenkette:

ZPO § 552a; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Beklagte zeichnete im November 1999 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der N. AG. Es handelte sich um die Vertragsart Classic mit nominal 30.000 DM und Classic plus ebenfalls mit nominal 30.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 6 Beteiligung am Vermögen (stille Reserven und Geschäftswert)