Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gestellten Anträge vom 1. Juli 2020 auf Beiordnung eines Notanwalts und Verlängerung der Schriftsatzfrist werden zurückgewiesen.
I.
Der Kläger ist Revisionsbeklagter. Auf die Revision der Beklagten hat er - vertreten durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - erwidert. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zugleich hat er die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 1. Juli 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Niederlegung des Mandats weisungsgemäß beantragt, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Kläger sich anderweitig vertreten lassen wolle. Diesen Antrag hat die Vorsitzende zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragt der Kläger nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurückzuweisen.
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