OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2010
7 A 1790/09
Normen:
BauO NRW § 61; VwGO § 121;

Anspruch auf eine Ordnungsverfügung über die Pflicht zur Erhöhung eines zu einem Kamin gehörenden Schornsteins; Pflicht zur Verwerfung einer erneuten Klage als unzulässig ohne Sachprüfung der erneuten Klage bei entgegenstehender materieller Rechtskraft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 7 A 1790/09

DRsp Nr. 2010/13832

Anspruch auf eine Ordnungsverfügung über die Pflicht zur Erhöhung eines zu einem Kamin gehörenden Schornsteins; Pflicht zur Verwerfung einer erneuten Klage als unzulässig ohne Sachprüfung der erneuten Klage bei entgegenstehender materieller Rechtskraft

1. Bei einem ein Verpflichtungsbegehren ablehnenden Urteil erwächst nach § 121 VwGO die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass der Kläger von dem Beklagten den geforderten Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht verlangen kann. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.2. Auch bei Behördenentscheidungen, mit denen der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, lässt sich ihre zunächst durch die gestellten Anträge bestimmte inhaltliche Feststellungswirkung gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage regelmäßig nur anhand der jeweiligen Ablehnungsgründe feststellen.

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 61; VwGO § 121;

Gründe