VGH Bayern - Urteil vom 11.07.2018
1 N 15.938
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18a; BauGB § 10;

Anspruch auf Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans über die Ausweisung von Grünflachen bei Geltendmachung fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit u. gerechter Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB

VGH Bayern, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 1 N 15.938

DRsp Nr. 2018/12356

Anspruch auf Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans über die Ausweisung von Grünflachen bei Geltendmachung fehlender städtebaulicher Erforderlichkeit u. gerechter Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB

1. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung bezieht sich auf das Planungsbedürfnis als solches, auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf die einzelnen Festsetzungen. Voraussetzung für die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist, dass der Planung ein realisierbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und dass der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient. Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung nur eine erste Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.2. § 9 BauGB fordert nicht, dass im Bebauungsplan die jeweilige Nummer in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird. Die Festsetzung muss als solche lediglich ausreichend bestimmt und in ihrem Regelungsgehalt durch § 9 BauGB gedeckt sein. Der Regelungsgehalt einer Festsetzung kann auch durch Auslegung ermittelt werden.