VGH Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
2 NE 17.2189
Normen:
GO Art. 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;

Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen Geltendmachung einer ungültigen Veränderungssperre; Umfang der Prüfung formeller u. materieller Mängel des Planungsvorhabens im summarischen Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 NE 17.2189

DRsp Nr. 2018/8706

Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen Geltendmachung einer ungültigen Veränderungssperre; Umfang der Prüfung formeller u. materieller Mängel des Planungsvorhabens im summarischen Verfahren

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GO Art. 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.