BGH - Beschluss vom 21.11.2018
I ZR 51/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MMR 2019, 375
WRP 2019, 747
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 368/16
OLG Stuttgart, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 122/17

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum eines Internetauftritts

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen I ZR 51/18

DRsp Nr. 2019/5636

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; Fehlende Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum eines Internetauftritts

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn mit ihr das Impressum eines Internetauftritts als wettbewerbswidrig beanstandet wird, weil es keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthält.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 22. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der Finanzdienstleistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene nach § 5 TMG vorgeschriebene Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, macht der Kläger im Streitfall geltend.