Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im Hauptausspruch, soweit der Klage stattgegeben worden ist, wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 24, Flurstück 39, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. Nr. 11 "C. Straße/X.-----weg " herbeizuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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