OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2010
2 A 3182/08
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 87; BauGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1565
DÖV 2011, 82

Anspruch auf Erschließung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben; Voraussetzungen für eine Enteignung zur bebauungsplankonformen wegemäßigen Erschließung eines Grundstücks; Öffentliches Interesse an einer planakzessorischen Enteignung; Allgemeinwohlbezogenheit einer Enteignung von Teilflächen zur Erschließung von zwei Grundstücken durch eine Stichstraße

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 A 3182/08

DRsp Nr. 2010/18129

Anspruch auf Erschließung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben; Voraussetzungen für eine Enteignung zur bebauungsplankonformen wegemäßigen Erschließung eines Grundstücks; Öffentliches Interesse an einer planakzessorischen Enteignung; Allgemeinwohlbezogenheit einer Enteignung von Teilflächen zur Erschließung von zwei Grundstücken durch eine Stichstraße

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im Hauptausspruch, soweit der Klage stattgegeben worden ist, wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Erschließung des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 24, Flurstück 39, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. Nr. 11 "C. Straße/X.-----weg " herbeizuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 87; BauGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand