OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2018
10 A 191/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 263/14

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer auf zwei circa 1,20 m hohen Aluminiumstelzen freistehenden, beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage mit einer Fläche von etwa 3,70 m x 3,50 m; Versagung der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund einer Verkehrsbeeinträchtigung; Abwägungsmangel in einem Bebauungsplan; Einfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 191/16

DRsp Nr. 2018/7685

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer auf zwei circa 1,20 m hohen Aluminiumstelzen freistehenden, beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage mit einer Fläche von etwa 3,70 m x 3,50 m; Versagung der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund einer Verkehrsbeeinträchtigung; Abwägungsmangel in einem Bebauungsplan; Einfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Aufstellung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem in X. gelegenen Grundstück S.-straße 36 (Gemarkung C., Flur 5, Flurstück 308) entsprechend ihrem Bauantrag in der geänderten Fassung vom 27. August 2013 zu erteilen.