Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Aufstellung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem in X. gelegenen Grundstück S.-straße 36 (Gemarkung C., Flur 5, Flurstück 308) entsprechend ihrem Bauantrag in der geänderten Fassung vom 27. August 2013 zu erteilen.
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