VGH Bayern - Urteil vom 16.11.2010
1 B 10.1069
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO 1998 Art. 72 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BayBO 1998 Art. 73 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 08.954

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Sternwarte im Außenbereich; Darlegung der Unmöglichkeit einer Ausführung der Anlage im Innenbereich und des Allgemeinwohlbezugs bei Beantragung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Sternwarte im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 1 B 10.1069

DRsp Nr. 2010/22028

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Sternwarte im Außenbereich; Darlegung der Unmöglichkeit einer Ausführung der Anlage im Innenbereich und des Allgemeinwohlbezugs bei Beantragung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Sternwarte im Außenbereich

Der Bauherr einer im Außenbereich geplanten Sternwarte muss mit dem Bauantrag ein Konzept vorlegen, aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Anlage wegen der Anforderungen an ihre Umgebung bzw. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie nicht ausschließlich oder vorrangig seinen privaten Interessen, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO 1998 Art. 72 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; 1998 Art. Abs. Nr. ;