VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2019
3 S 201/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2099/14

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts; Einfügen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die Umgebungsbebauung; Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetriebe in einem Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 3 S 201/17

DRsp Nr. 2019/6932

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts; Einfügen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die Umgebungsbebauung; Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetriebe in einem Mischgebiet

1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb hält sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, wenn dort bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist. Auf die Frage, ob der vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb die gleiche oder eine zumindest in etwa gleiche Verkaufsfläche hat wie der neu hinzukommende Einzelhandelsbetrieb, kommt es dabei nicht an.2. In einem Mischgebiet sind auch großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn es nicht um Betriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und damit nach der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in ein Kern- oder ein Sondergebiet gehören. Durch die Existenz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in dem zur näheren Umgebung gehörenden Bereich wird die Annahme, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht, demgemäß nur dann gehindert, sofern es sich um einen Betrieb handelt, der in die genannte Kategorie fällt.