OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2019 1 A 11532/18.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1-2; BImSchG § 6; DSchG § 4 Abs. 1 S. 4; DSchG § 13 Abs. 1 S. 3; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 748/17KO
Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung dreier Windenergieanlagen auf Außenbereichsgrundstücken; Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen; Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Rheintal
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 1 A 11532/18.OVG
DRsp Nr. 2019/10041
Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung dreier Windenergieanlagen auf Außenbereichsgrundstücken; Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen; Beeinträchtigung des Kulturdenkmals "Rheintal"
1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahen Zustand verbliebenes Gebiet.4. Die für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Begriff der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z 49 des Kapitels 1.4.3 "Denkmalpflege" des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2017 geprägt wird.5. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten.
Tenor
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