OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.07.2010
7 A 44/09
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 2061
DVBl 2010, 1252

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Überschreitung der wechselseitigen Grenzbebauung durch einen geplanten maßvollen Wintergartenanbau; Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus in Gebieten der offenen Bauweise bzgl. eines wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze; Übertragbarkeit der für Doppelhäuser entwickelten Rechtsprechung auf Hausgruppen; Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit durch die Möglichkeit des Grenzanbaus bei schmalen Grundstücken

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 A 44/09

DRsp Nr. 2010/14609

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans; Überschreitung der wechselseitigen Grenzbebauung durch einen geplanten maßvollen Wintergartenanbau; Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus in Gebieten der offenen Bauweise bzgl. eines wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze; Übertragbarkeit der für Doppelhäuser entwickelten Rechtsprechung auf Hausgruppen; Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit durch die Möglichkeit des Grenzanbaus bei schmalen Grundstücken

1. Da das öffentliche Baurecht, welches die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, grundstücks- und nicht personenbezogen ist, sind Nießbraucher in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich Berechtigte.2. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.