OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2010
7 A 1349/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses trotz Gefahr einer Erweiterung einer Splittersiedlung; Geltung des einschränkenden Merkmals der Unterordnung für die Fallgruppe der Erweiterung einer Splittersiedlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 A 1349/09

DRsp Nr. 2010/15846

Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses trotz Gefahr einer Erweiterung einer Splittersiedlung; Geltung des einschränkenden Merkmals der Unterordnung für die Fallgruppe der Erweiterung einer Splittersiedlung

1. Für die Frage, ob ein Grundstück an einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB teilnimmt, sind die katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht maßgeblich.2. Soweit die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB nach der Rechtsprechung nur zu befürchten ist, wenn sich die hinzukommende Bebauung nicht deutlich dem Bestand der bereits vorhandenen Splittersiedlung unterordnet, kann dieses einschränkende Merkmal der Unterordnung nicht auf die Fallgruppe der Erweiterung einer Splittersiedlung übertragen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.