OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.09.2010
2 A 508/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;

Anspruch auf Erteilung eines beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Freizeithauses und Wochenendhauses; Prüfung eines Bauvorhabens auf Einfügung in die nähere Umgebung; Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung eines von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 A 508/09

DRsp Nr. 2010/18130

Anspruch auf Erteilung eines beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zur Errichtung eines Freizeithauses und Wochenendhauses; Prüfung eines Bauvorhabens auf Einfügung in die nähere Umgebung; Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung eines von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücks

1. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche in § 34 BauGB umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen prägenden Bebauung.2. Die Einfügung des Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche ist nicht nach optischen Gesichtspunkten zu beurteilen.3. Ob eine innerhalb der Ortslage vorhandene Bebauung die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägt, richtet sich regelmäßig nicht nach der konkreten Art der baulichen Nutzung. Von Bedeutung kann allenfalls sein, ob es sich um eine Hauptnutzung oder um Nebenanlagen und sonstige den Sonderregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegende Anlagen handelt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand