Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt, soweit noch von Belang, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 30. Juli 2010 von allen weiteren Schadensersatzansprüchen freizustellen, die die P.-GmbH, Zweigniederlassung B. gegen ihn wegen der mangelhaften Leistungen der Beklagten beim Aufbringen eines Korrosionsschutzes an der Zaunanlage der Botschaft von K. in B., die Zaunfelder und Tore 25 bis 36 (richtig: 35) betreffend geltend machen kann.
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