BGH - Urteil vom 25.02.2010
VII ZR 187/08
Normen:
BGB § 634a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 538/08
LG Leipzig, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3648/07

Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung zum Ausgleich künftiger noch nicht feststehender Schadensfolgen i.R.d. Aufbringens eines Korrosionsschutzes an einer Zaunanlage; Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen VII ZR 187/08

DRsp Nr. 2010/4900

Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung zum Ausgleich künftiger noch nicht feststehender Schadensfolgen i.R.d. Aufbringens eines Korrosionsschutzes an einer Zaunanlage; Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung

Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Mängeln einer Werkleistung.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt, soweit noch von Belang, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bis zum 30. Juli 2010 von allen weiteren Schadensersatzansprüchen freizustellen, die die P.-GmbH, Zweigniederlassung B. gegen ihn wegen der mangelhaften Leistungen der Beklagten beim Aufbringen eines Korrosionsschutzes an der Zaunanlage der Botschaft von K. in B., die Zaunfelder und Tore 25 bis 36 (richtig: 35) betreffend geltend machen kann.