OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.07.2010
7 A 1277/09
Normen:
BauNVO § 13;

Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung für den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes; Ambulante Pflege als Dienstleistung aufgrund einer einheitlichen Beurteilung mit der als Dienstleistung anzusehenden Verwaltung und Organisation der Pflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 7 A 1277/09

DRsp Nr. 2010/15844

Anspruch auf Genehmigung der Nutzungsänderung einer Wohnung für den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes; Ambulante Pflege als Dienstleistung aufgrund einer einheitlichen Beurteilung mit der als Dienstleistung anzusehenden Verwaltung und Organisation der Pflege

§ 13 BauNVO ist in einem reinen Wohngebiet anwendbar, wenn eine freiberufliche Tätigkeit wohnartig, das heißt privat, erfolgt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 13;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).