LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2016
L 16 AS 226/15
Normen:
II. BV § 44 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; II. WoBauG § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 336/13

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungBestimmung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Eigenheimes

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 226/15

DRsp Nr. 2016/8391

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Bestimmung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Eigenheimes

Bei der Feststellung der angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hauses gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist kein pauschaler Abschlag von 10 % gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) vorzunehmen. Die II. BV dient der Wohnungsbauförderung und hat daher eine andere Zielsetzung als das SGB II.

1. Als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. 2. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks ist anders als im Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII allein nach der Größe zu beurteilen, wie sich klar aus dem Gesetz ergibt. 3. Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Größe im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 39 Abs. 1 Satz 1 2. WoBauG.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Leistungszeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 betrifft.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

II. BV § 44 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; II. WoBauG § 39 Abs. 1 S. 1;