Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Leistungszeitraum 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 betrifft.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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