I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 15 O 229/06 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen .
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