AG Bonn - Urteil vom 27.09.2010
109 C 172/10
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages i.H.v. 50 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen erhöhter Zahlung auf eine Stromrechnung; Anforderungen an das Transparenzgebot nach § 307 i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteilung des Vertragspartners

AG Bonn, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 109 C 172/10

DRsp Nr. 2013/8625

Anspruch auf Rückerstattung eines Betrages i.H.v. 50 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen erhöhter Zahlung auf eine Stromrechnung; Anforderungen an das Transparenzgebot nach § 307 i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteilung des Vertragspartners

Tenor

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 10.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit 30.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Entscheidungsgründe

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.