BGH - Urteil vom 02.02.2017
III ZR 41/16
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 579
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1502/12
OLG Thüringen, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 358/15

Anspruch auf Schadenersatz wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Vertrauen auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid

BGH, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen III ZR 41/16

DRsp Nr. 2017/2337

Anspruch auf Schadenersatz wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Vertrauen auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid

Bedienstete einer Kommune verletzen durch den Erlass eines Bauvorbescheids schuldhaft ihre Amtspflicht gegenüber einem Grundstückserwerber, wenn ein positiver Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, weil das im Geltungsbereich des Bebauungsplans beabsichtigte Bauvorhaben mangels gesicherter Erschließung bauplanungsrechtlich unzulässig war. In diesem Fall besteht ein Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Vertrauen auf einen von der Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember 2015 wird, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach richtet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Vertrauen auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid.