BGH - Beschluss vom 07.10.2021
III ZB 61/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 430/19
OLG München, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 6915/19

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer verbotenen Abschalteinrichtung in einem PKW

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen III ZB 61/20

DRsp Nr. 2021/17921

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer verbotenen Abschalteinrichtung in einem PKW

Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 30. September 2020 - 14 U 6915/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.709 €.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines von ihr am 12. Januar 2012 erworbenen Fahrzeugs VW Touareg 3.0 TDI unter dem Vorwurf geltend, die Beklagte zu 2 habe in den Motor dieses Fahrzeugs eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Sie verlangt von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin des Fahrzeugs Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Zudem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2 für Schäden aufgrund der Manipulation des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1 sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.