VG Trier, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 394/09
Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung sowie unmittelbarer Rechtsanspruch i.S.e. subjektiv-öffentlichen Rechts auf Vorhaltung von Löschwasser gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung; Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast hinsichtlich der Löschwasserversorgung im Einzelfall zu einem selbstständigen Sicherstellungsanspruch gegen die Gemeinde zur Wahrung des Gebots von Treu und Glauben
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 10588/10.OVG
DRsp Nr. 2011/8
Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung sowie unmittelbarer Rechtsanspruch i.S.e. subjektiv-öffentlichen Rechts auf Vorhaltung von Löschwasser gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung; Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast hinsichtlich der Löschwasserversorgung im Einzelfall zu einem selbstständigen Sicherstellungsanspruch gegen die Gemeinde zur Wahrung des Gebots von Treu und Glauben
Grundsätzlich besteht gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung kein unmittelbarer Rechtsanspruch im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Vorhaltung von Löschwasser, sondern nur ein Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung. Lediglich im Einzelfall kann das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast - auch hinsichtlich der Löschwasserversorgung - und damit ausnahmsweise zu einem Sicherstellungsanspruch führen.
Tenor
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