BGH - Urteil vom 09.10.1997
III ZR 148/96
Normen:
BauGB § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 93 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Übernahmeanspruch 1
BGHR BauGB § 40 Abs. 2 Übernahmeanspruch 3
BGHR BauGB § 40 Abs. 2 Übernahmeanspruch 4
BGHR BauGB § 93 Abs. 3 S. 1 Vorteilsausgleichung 1
BRS 59 Nr. 242
BauR 1998, 297
DVBl 1998, 34
NJW 1998, 2215
NVwZ 1998, 879
UPR 1998, 78
VersR 1998, 986
WM 1998, 84
ZUR 1998, 160
ZfBR 1998, 42
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen Grundstücks

BGH, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen III ZR 148/96

DRsp Nr. 1997/9658

Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen Grundstücks

»Zum Anspruch auf Übernahme eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das im - im übrigen Bauland ausweisenden - Bebauungsplan zum Ausgleich für erwartete Eingriffe in Natur und Landschaft als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden ist, wenn dem betroffenen Eigentümer auch die im Bebauungsplan zum Bauland hochgestuften Grundflächen gehören. Setzt die Gemeinde in einem Bebauungsplan, durch den Bauland ausgewiesen wird, als Ausgleich für den erwarteten Eingriff in Natur und Landschaft eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft fest, so sind bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Abgabe dieser Fläche planungsbedingte Wertsteigerungen des - zu (Roh-)Bauland gewordenen - Restgrundstücke des betroffenen Eigentümers zu berücksichtigen (Anschluß an BGHZ 62, 305).«

Normenkette:

BauGB § 40 Abs. 2 Nr. 1, § 93 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: