OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.04.2013
16 W 21/13
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004;
Fundstellen:
MMR 2013, 743
ZUM 2013, 892
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 98/13

Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, ein Teilnehmer der Internetplattform Facebook habe Fans gekauft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 16 W 21/13

DRsp Nr. 2013/16350

Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, ein Teilnehmer der Internetplattform Facebook habe Fans gekauft

1. Die Behauptung, ein Teilnehmer der Internetplattform Facebook habe einen erheblichen Teil seiner 22.000 Fans gekauft und nicht durch positives Image erworben, stellt eine Tatsachenbehauptung dar.2. Ist diese nicht erweislich wahr, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung.

I. Der Antragsgegner hat es zu Gunsten der Antragstellerin zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in dem Internetportal Facebook zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Antragstellerin habe Facebook-Fans gekauft, wenn dies wie folgt geschieht:

"Ich stelle grad zufällig fest, dass z.B. B1 ca. 450 FB-Fans hat....A3 ca. 1.150...beide immerhin schon amtierende Meisterteams im A1. Und dann sehe ich ein 2012 erstmals im A2 angetretenes Amateurteam (Namen nenne ich nicht....) das über ca. 22.000 FB-Fans verfügt!!!??? Tja spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB Freunden kommt!;-)))

Die meisten Fans kommen aus Stadt1 und sind 13 - 17 Jahre alt....ich hau mich grad weg hier....;)))))

Ist ja fast ein Schnäppchen... 20.000 internationale Fans für EUR 359,90...da kann der eine oder andere ja schon mal in Versuchung geraten....;-))))"