OLG Köln - Urteil vom 14.08.2020
6 U 4/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR 2021, 505
WRP 2021, 381
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 198/19
LG Köln, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 201/19

Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Butter und Streichfetten aufgrund ergänzenden wettbewerblichen LeistungsschutzesVertrieb eines nachahmenden ErzeugnissesUnlauterkeit einer NachahmungGeeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung

OLG Köln, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 6 U 4/20

DRsp Nr. 2021/3428

Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Butter und Streichfetten aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses Unlauterkeit einer Nachahmung Geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen, insbesondere wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11.12.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 198/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Butter und Streichfetten aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) gegen die Antragsgegnerin hat.