OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.05.2020
6 U 100/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 4; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 845/19

Anspruch auf Unterlassung von BehauptungenUnzutreffende Äußerungen über MitbewerberAbstrakt gehaltene falsche Rechtsausführungen in einem Informationsblatt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 100/20

DRsp Nr. 2021/18507

Anspruch auf Unterlassung von Behauptungen Unzutreffende Äußerungen über Mitbewerber Abstrakt gehaltene falsche Rechtsausführungen in einem Informationsblatt

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

I.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Landgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor der angefochtenen Entscheidung genannten Behauptungen aus § 4 Nr. 4 i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.