OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.2019
4 U 180/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3a; GG Art. 28 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 19/17

Anspruch auf Unterlassung von Veröffentlichungen zu Kirchen- und VereinsnachrichtenGebot der Staatsferne der Presse als MarktverhaltensregelungWertende Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 180/17

DRsp Nr. 2019/13996

Anspruch auf Unterlassung von Veröffentlichungen zu Kirchen- und Vereinsnachrichten Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung Wertende Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge

1. Die Reichweite des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung ist unter Berücksichtigung der aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Kompetenzen der Kommunen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.2. Konkret ist eine wertende Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge (Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde) unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes vorzunehmen. 3. Einzelne die Grenzen überschreitende Artikel begründen noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne insgesamt; deshalb ist eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt ohne jede schematische Betrachtungsweise erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (10 O 19/17) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. 5.