OLG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2020
3 U 21/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 81/19

Anspruch auf Unterlassung von WerbeangabenFehlende wissenschaftliche Sicherung einer auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels bezogenen Werbeangabe

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 21/20

DRsp Nr. 2021/8488

Anspruch auf Unterlassung von Werbeangaben Fehlende wissenschaftliche Sicherung einer auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels bezogenen Werbeangabe

Orientierungssätze: 1. Eine auf die Wirksamkeit eines Arzneimittels bezogene Werbeangabe ist auch dann nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert, wenn der von der Angabe in Bezug genommenen Studie (Review) zum konkret beworbenen Aspekt eine andere Studie zugrunde liegt, die ihrerseits nicht den im konkreten Fall notwendigen wissenschaftlichen Anforderungen (Goldstandard) entspricht, sondern maßgebliche Limitationen aufweist. Der Fachverkehr wird dann durch die Werbung in die Irre geführt, wenn dort auf die Limitationen nicht hingewiesen wird. 2. Eine Arzneimittelwerbung, die angibt, dass die Gabe des beworbenen Mittels für die Patienten "von höchster Relevanz" sei, hat auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf Wettbewerbspräparate einen vergleichenden Bezug zu diesen, wenn der Verkehr nach dem Inhalt der Werbung, insbesondere den dortigen Überschriften, allgemeine Behandlungsempfehlungen für die konkret in Rede stehende Erkrankung erwartet und sich auch aus den weiteren Angaben der Werbung keine hinreichend eindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass die Werbung einzig den beworbenen Impfstoff betrifft.