VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2018
5 S 584/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1260
ZfBR 2018, 488
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 986/16

Anspruch auf Verdopplung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts im Rahmen eines Nachbarstreits um die Erteilung einer Baugenehmigung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 5 S 584/17

DRsp Nr. 2018/5661

Anspruch auf Verdopplung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzten Streitwerts im Rahmen eines Nachbarstreits um die Erteilung einer Baugenehmigung

1. Die Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist sowohl für die Klage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einschlägig, als auch dann anwendbar, wenn der Nachbar die Verpflichtung der Baurechtsbehörde begehrt, gegenüber dem Bauherrn eine Ordnungsverfügung zu erlassen.2. Das Interesse einer Gemeinde, die nicht selbst Baurechtsbehörde ist und wegen Missachtung ihrer Planungshoheit eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung anficht oder die Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine bereits errichtete bauliche Anlage begehrt, ist dem Interesse eines Nachbarn im Sinne der Empfehlung Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 gleichzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2016 - 8 K 986/16 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.