Die Berufungen beider Parteien sind als jeweils selbstständige Berufungen zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 5 bzgl. des Bauvorhabens "Gasthof K", die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 3 bzgl. der angrenzenden "Wohnbebauung mit Tiefgarage" und der angeblich falschen Berechnung des Umbauzuschlags (Gasthof K) wendet.
1.
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